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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall


Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Während der Krankheit wird das Entgelt fortgezahlt, das der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre.


Die Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für die Verhinderung des Arbeitnehmers sein. Wenn der Arbeitnehmer etwa (auch) aufgrund anderer bspw. persönlicher Umstände an der Arbeit gehindert ist, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.


Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung folgt dem sog. Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Verhinderung nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er gesund gewesen und die Arbeit erbracht hätte.


Beispiel: Ein Teilzeitbeschäftigter mit einer vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit von 20 Stunden, der regelmäßig auch nicht mehr als 20 Stunden in der Woche leistet, hat während der Krankheitszeit Anspruch auf Vergütung der 20 Stunden.


Von der Entgeltfortzahlung sind jedoch Überstunden (Grundvergütung und Zuschläge) grundsätzlich ausgenommen.

Beispiel: Der Teilzeitbeschäftigte auf 20 Stundenbasis wird vorübergehend (2 Wochen) 30 Stunden in der Woche beschäftigt.

Allerdings werden die Überstunden im Falle der Krankheit dennoch von der Entgeltfortzahlung erfasst, wenn die Überstunden nicht nur vorübergehend vom Arbeitnehmer geleistet werden. Insoweit handelt es sich nicht um Überstunden i.S.d. § 4 Abs. 1 a EFZG, sondern um die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des EFZG.

Beispiel: Der Teilzeitbeschäftigte wird seit einem Jahr 30 Stunden in der Woche beschäftigt, obwohl er laut Arbeitsvertrag nur 20 Stunden leisten muss.


Hätte der Arbeitnehmer beispielsweise an einem Sonntag oder Feiertag arbeiten müssen und der Arbeits- bzw. Tarifvertrag sieht für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 100 % vor, so muss auch dieser bezahlt werden.

Nicht zu berücksichtigen sind in der Entgeltfortzahlung Aufwendungen, die den Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstanden sind.

Zu beachten sind schließlich die jeweils geltenden Tarifverträge. Denn nach § 4 Abs. 4 EFZG können von den Regelungen Abweichungen vereinbart werden.


Rechtsanwalt Sebastian Müller Inhaber und Leiter des Bildungsbereichs Recht Akademie für Recht, Wirtschaft und Psychologie Goethestraße 8 39108 Magdeburg

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