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Befristung - aber nur mit schriftlicher Abrede


Ein Arbeitsvertrag kann formfrei, also auch ohne schriftlichen Vertrag zustande kommen. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Arbeitgebers, den vorher beispielsweise mündlich vereinbarten Vertragsinhalt nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nachweisgesetz schriftlich niederzuschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.


Soll dieser Arbeitsvertrag befristet werden, bedarf die sog. Befristungsabrede der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). In der Praxis ist die Befristungsabrede regelmäßig Bestandteil des Arbeitsvertrages.


Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es nicht, dass nur eine der Vertragsparteien den Vertrag (und somit die Befristungsabrede) unterschreibt. Beide Vertragsparteien müssen den Arbeitsvertrag noch vor der Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber das unterschriebene Exemplar dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme aushändigen muss.


Andernfalls ist die Schriftform nicht gewahrt und die Befristungsabrede unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG. Der Arbeitnehmer muss grds. innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben, § 17 S. 1 TzBfG. Dieses stellt die Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses fest. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt wird, muss der Arbeitnehmer jedoch keine „schlafenden Hunde wecken“, die Frist beginnt erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei, § 17 S. 3 TzBfG.


Wichtig: Die dreiwöchige Klagefrist muss zwingend eingehalten werden, da andernfalls die Klage grds. unzulässig ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung verliert. Genau wie bei der dreiwöchigen Frist zur Kündigungsschutzklage gibt es jedoch auch Ausnahmefälle, bei denen auch verspätet erhobene Klagen zugelassen werden, wenn etwa der Arbeitnehmer unverschuldet im Krankenhaus liegt und deshalb die Klage nicht früher erheben konnte.

(BAG, Urteil v. 14.12.2016, Az.: 7 AZR 797/14)

Rechtsanwalt Sebastian Müller Inhaber und Leiter des Bildungsbereichs Recht Akademie für Recht, Wirtschaft und Psychologie Goethestraße 8 39108 Magdeburg

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