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Sommer, Sonne, Sauna im Büro – Wie ist die Rechtslage?


Laut Wetterbericht soll heute der heißeste Tag des Jahres werden. In Teilen Deutschlands ist mit bis zu 40 Grad zu rechnen. Ideales Strandwetter für Arbeitnehmer, die einen freien Tag genießen. Wie verhält es sich aber, wenn im Büro saunaähnliche Temperaturen herrschen?


Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Raumtemperaturen des Arbeitsplatzes so einzurichten, dass es für die Arbeitnehmer zumutbar ist, die vertragliche geschuldete Arbeitsleitung zu erbringen. Dies folgt aus § 618 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und 3.5. des Anhangs der Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1. Diese Regelungen werden durch die Technische Regel ASR 3.5 näher konkretisiert.


Demnach ist der Arbeitgeber ab einer Raumtemperatur von 26 Grad dazu verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise durch

  • Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten,

  • im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen,

  • innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen oder

  • Sonnenschutzverglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blend­schutz und Lichtfarbe sind zu beachten).


Bei Temperaturen, die 30 Grad übersteigen, muss der Arbeitgeber effektivere Vorkehrungen treffen, etwa

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z.B. Jalousien auch nach der Ar­beitszeit geschlossen halten),

  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung),

  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben),

  • Lüftung in den frühen Morgenstunden,

  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung,

  • Lockerung der Bekleidungsregelungen oder

  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser).


Temperaturen ab 35 Grad führen zu unzumutbaren Arbeitsbedingungen, sofern der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft durch

  • technische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Wasserschleier),

  • organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen) oder

  • persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Hitzeschutzkleidung).


Der Arbeitnehmer kann somit vom Arbeitgeber die Schaffung eines zumutbaren Raumklimas verlangen. Sofern der Arbeitgeber jedoch die Weiterarbeit trotz fehlender Schutzmaßnahmen der verlangt, kann der Arbeitnehmer in Extremfällen, bei dem seine Gesundheit gefährdet wird, die Arbeitsleistung verweigern, indem er ein sog. Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend macht.


In diesen Fällen behält der Arbeitnehmer grundsätzlich den Anspruch auf Vergütung, da sich der Arbeitgeber gemäß § 618 BGB im Annahmeverzug der Arbeitsleitung befindet.

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